FISCHEREIORDNUNG   2021
REITERS  FISCHTEICHE  ST. PETER / AU

EINLEITUNG:


Der Lizenznehmer verpflichtet sich, den Inhalt der Fischereiordnung zur Kenntnis zu nehmen und die Bestimmungen einzuhalten.

 


BESTIMMUNGEN:


 1.   Die Lizenz mit Fangstatistik muss stets mitgeführt werden und unmittelbar beim          Lizenznehmer sein. Ferner  muss jeder Aufforderung der Kontrollorgane zum Vorweis der Beute, Lizenz, Fangstatistik nachgekommen werden, auch wenn diese Aufforderung an ein und demselben Tag wiederholt erfolgt. Weiters hat jeder Lizenznehmer, der von Kontrollorganen kontrolliert wird, dieselben unaufgefordert in Taschen, Rucksäcke etc. Einblick zu gewähren.

 


 2.   Das Befischen der Gewässer erfolgt auf eigene Gefahr. Ferner hat jeder Lizenznehmer für den von ihm verursachten Schaden selbst aufzukommen.

 


 3.   Das Angeln ist unter strengsten Einhaltungen der vorliegenden Fischereiordnung waidgerecht und sportlich fair mit zwei Angeln gestattet. Wer berechtigt ist auch Raubfische zu angeln, darf maximal eine der beiden Ruten auf Raubfische auslegen. Für jede Friedfisch und Raubfischrute ist nur je ein einfacher Haken gestattet. Beim Raubfischangeln sind nur tote, parasitenfreie Köderfische erlaubt.
Der Wurm gilt als Raubfischköder und ist erst mit Freigabe der Raubfische, das ist der 15. April des laufenden Jahres, nur auf Raubfischruten erlaubt.

 


 4.   Es ist nicht gestattet, andere Personen und sei es nur kurze Zeit, aus welchen Gründen auch immer, in Vertretung der eigenen Person angeln zu lassen. Die Aufsicht über die Angelgeräte ist ununterbrochen und nur persönlich vom Lizenznehmer auszuüben. Ein Entfernen  von den Geräten ist nicht gestattet. Diese dürfen nur in einem überschaubaren Abstand von maximal 10 m ausgelegt werden. Ohne Aufsicht vorgefundene Fischereigeräte werden beschlagnahmt.

 


 5.   Das Fischen in den Gewässern ist wetterabhängig (z.B. Eisdecke) und frühestens ab 06. März bis maximal 28. November gestattet.
Die Fangerlaubnis für Friedfische gilt von Saisonanfang bis maximal 28. November und wird aber bei Neubesatz für das kommende Jahr eingestellt.
Verschiebungen von Saisonanfang und Saisonende werden separat bekannt gegeben bzw. sind bei den Auskunftstellen zu erfragen.

 6.   BRITTELMAßE  FÜR  REITERS  FISCHTEICHE:
                                                                                         
     Aal                           50 cm


     Karpfen                   35 cm

     Schleie                     30 cm

     Hecht                       50 cm                                                   

     Zander                     40 cm

 

     Barsch                     30 cm                                                

     Amur                        40 cm                                                 

     Silberkarpfen          40 cm                                                  


     Wels                         60 cm


Ansonsten gelten die Brittelmaße der amtlichen niederösterreichischen Fischerkarte.
Untermaßige sowie in der Schonzeit gefangenen Edelfische, sind gefühlvoll und nass vom Haken zu lösen und mit der für Ihr Überleben notwendigen Sorgfalt an Ort und Stelle ins Wasser zurückzusetzen.
Gefangene Friedfische, die das Brittelmaß haben, dürfen schonest zurückgesetzt werden. Am besten ist bei der Hakenentnahme wenn der Fisch dabei im Wasser  bleibt. Das muss unmittelbar nach dem Fang erfolgen. Sind Friedfische gehältert, gelten sie als entnommen. Gehälterte Friedfische müssen unmittelbar nach dem Fang eingetragen werden.
Gefangene Raubfische, Brittelmaß bis 120 cm, müssen entnommen werden, größere können zurückgesetzt werden. ( Ausnahme bei Welsen, unter 80 cm können und über 180cm müssen zuruckgesetzt werden, bei Karpfen ab 65 cm, diese müssen ebenfalls zurückgesetzt werden.)

Bei untermaßigen, so wie in der Schonzeit gefangenen Raubfischen, die geschluckt haben, ist das Vorfach ohne jeden manuellen oder händischen Löseversuch vor dem Maul bündig abzuschneiden. Bitte keinesfalls durch Lösezangen, Rachensperren und sonstigen „Hilfen“ so zu mißhandeln, daß er innere Blutungen erleidet und in ein paar Tagen verendet. Wenn bei einem Lizenznehmer untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Edelfische vorgefunden werden, verfallen sie der Abnahme. Gleichzeitig ist damit der Lizenzentzug verbunden.

BITTE AUF KIEMENSCHADEN AUFPASSEN

 


 7.   FANGLIMIT:
Für Jahreskartenbesitzer, maximal 25 Friedfische ( Karpfen, Schleie, Silberkarpfen, Amur )
und maximall 6 Raubfische ( Hecht, Zander, Barsch, Wels ); 20 Weißfische sind frei.
Für Jugend und Halbjahreskartenbesitzer, maximal 13 Friedfische, 3 Raubfische und 10 Weißfische.

FANGBESCHRÄNKUNG:
3 Edelfische pro Kalenderwoche ( Montag bis Sonntag ), davon maximal 1 Raubfisch und maximal 2 Edelfische pro Tag.
Hat der Lizenznehmer 2 Edelfische an einem Tag bzw. 3 Edelfische in einer Woche gefangen oder das Jahreslimit erreicht, ist das Fischen einzustellen. Für Tageslizenzen gilt eine eigene Fangbeschränkung die auf der Tageskarte angegeben ist.

 


8.   Jeder Lizenznehmer hat die erfolgten Fänge von Edelfischen sofort in die Fangstatistik mit Datum, Fangzeit, Größe in cm, auch mit Gewicht, Teichnummer und eventuellen Fangort bei Kombilizenzkarten einzutragen. Erst dann darf weitergefischt werden. Die Eintragung muss mit einem Kugelschreiber erfolgen. Im Setzkescher gehaltene Fische gelten als entnommen. Gefangene Fische dürfen keinesfalls in eine andere als die eigene Lizenz eingetragen werden. Die Eintragung eines gefangenen Fisches in die Fangstatistik eines anderen Lizenznehmers ist strengstens untersagt.

Die Fische müssen mit einem Kescher ( Unterfänger ) entnommen werden. Neben Löszange oder Hakenlöser muss jeder Lizenznehmer einen Setzkescher (feinmaschig = fischschonend), in dem nur die eigenen Fische gehalten werden dürfen, sowie einen Kugelschreiber und ein Maßband mit sich führen.

Jede nicht von den Kontrollorganen gemachte Änderung in der Fangstatistik wird mit Lizenzentzug geahndet. Richtigstellungen in der Fangstatistik haben unmittelbar zu erfolgen und dürfen nur von Kontrollorganen oder

Herrn Komm.Rat Ing. Reiter mit Unterschrift vorgenommen werden. Sollte bei der Kontrolle eine Nichteintragung festgestellt werden, so wird die Fangerlaubnis sofort entzogen. Ohne Abgabe der Fangstatistik wird für das kommende Jahr keine neue Lizenz ausgegeben !

Ohne Lizenz und Fangstatistik ist das Fischen generell verboten.

Bei Verlust der Lizenz und Fangstatistik während der Fangsaison wird kein Ersatz geleistet.

 


9.   Die gemäß den Fangbestimmungen gefangenen Fische sind Eigentum des Lizenzinhabers. Für die Angelberechtigung zahlt er Herrn Ing. Reiter den festgesetzten  Lizenzbeitrag. Der für die gelöste Lizenz erlegte Geldbetrag wird weder bei unterlassener Ausnützung noch bei Entziehen der Lizenz rückerstattet.

 


10.  VERBOTEN  IN  DEN  GEWÄSSERN  IST

a.    Das Fischreißen, Harpunieren, die Benützung von Stechgabeln,   Krebstellern, Prügel, Legeschnüre, Netze  jeder Art, Reusen, Schlingen, Eisfischen und Krebsfischen.

b.    Das Fischen während der Dunkelheit, ( Ausgenommen die angekündigten Termine für das Nachtfischen ).

c.    Die absichtliche Entfernung von Pflanzen aller Art.

d.    Das Blinkern in jeder Form, auch nicht mit natürlichen oder künstlichen Ködern.

e.    Schuppen und Ausnehmen von Fischen im Wasser.

f.     Anfüttern mit verdorbenem Futter.

g.    Anfüttern mit mehr als maximal ¼ kg Futter pro Angeltag.

Wir möchten darauf hinweisen, dass mit Rücksicht auf die Wasserqualität das Anfüttern zeitweilig eingestellt werden kann.

 
11.   Jeder Lizenznehmer ist zur strengsten Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und zur schonenden Behandlung der Fischgewässer und Fische verpflichtet.

 


12.   Jeder Lizenznehmer ist verpflichtet seinen Abfall und Unrat von den Gewässern bzw. von den Ufern zu entfernen und keinen Lärm zu verursachen.

 
13.   Das Betreten des Teichgeländes ist im Regelfall nur Angelberechtigten zu gestatten.


14.   Ferner ist jede wahrgenommene Verletzung der Fischereiordnung bzw. der gesetzlichen Vorschriften durch einen Angler, diesem zur Kenntnis zu bringen, bzw. den Kontrollorganen, Herrn KR Ing. Reiter oder der Polizei mitzuteilen.


15.   Eine Übertretung dieser Fischereiordnung berechtigt die Aufsichtsorgane zur sofortigen Entziehung der für die betreffenden Angler ausgestellten Lizenz ohne Rückvergütung der bezahlten Gebühren. Weiters behält sich Herr Ing. Reiter und die Organe vor, bei grobem Vergehen die Wiedergutmachung des Schadens zu verlangen bzw. die Anzeige zu erstatten.


16.  Herr KR Ing. Reiter ist berechtigt, Ansuchen um Erteilung der Fischereilizenz bzw. Verlängerungen ohne Angabe  von Gründen abzulehnen sowie auch Änderungen in der Fischereiordnung während der Dauer der Angelberechtigung vorzunehmen.

 
17.  begünstigte Karten für die nächste Angelsaison sind  bis  spätestens 31. Dezember zu bezahlen. Kartenausgabe und Kartenverkauf ( Normaltarif ) beim nächsten  Anglerstammtisch im Februar / März, oder vor Saisonbeginn, beim Oberaufseher Herrn Zauner direkt, oder per Bankanweisung an Herrn KR Ing. Reiter.

 


Achtung
Welse ab 180 cm und Karpfen ab 65 cm
müssen zurückgesetzt werden.

        Der Teichwirt
        Komm.Rat Ing. Friedrich Reiter
        Tel.  0664 3000230

 

        Oberaufseher
        Roland Zauner
        Tel.  0676 4097704